Im April 2026 wurde der Wolf in das Bundesjagdgesetz aufgenommen. Doch was bedeutet das konkret?
Seit dem 2. April 2026 zählt der Wolf bundesweit zu den jagdbaren Arten. Sein strenger Schutzstatus bleibt jedoch weiterhin bestehen. Eine reguläre Bejagung ist daher nicht automatisch möglich.
Der Wolf unterliegt grundsätzlich einer ganzjährigen Schonzeit. Das geänderte Bundesjagdgesetz schafft jedoch die rechtliche Grundlage, in Regionen mit günstigem Erhaltungszustand und unter klar definierten Voraussetzungen ein Bestandsmanagement zu ermöglichen.
Dabei können die Bundesländer entsprechende Managementpläne erarbeiten.
Ein Abschuss kommt weiterhin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht – beispielsweise, wenn ein Wolf trotz wirksamer Herdenschutzmaßnahmen wiederholt Nutztiere reißt oder von ihm eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Der Erhalt der Art hat dabei weiterhin oberste Priorität.
Mit der Aufnahme in das Jagdrecht wird der Wolf künftig außerdem noch stärker in das Wildtiermonitoring eingebunden. Für Baden-Württemberg bedeutet die Gesetzesänderung zudem, dass die Zuständigkeit für das Wolfsmanagement seit April beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz liegt.





